SATZUNG des
Landesverbandes der Campingplatzunternehmer in Hessen e.V.
(VCH)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. 1. Der Verband trägt den Namen "Landesverband der Campingplatzunternehmer in Hessen e. V. (VCH)".
2. 2. Sitz des Verbandes ist D-34593 Knüllwald-Remsfeld, Hauptstraße 34
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
$ 2 Zweck des Verbandes
1. Der Verband verfolgt das Ziel, den Zusammenschluss aller Campingplatzunternehmer sowie das Campingwesen insgesamt in Hessen zu fördern. Er vertritt die Interessen der Campingplatzunternehmer gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Institutionen, berät und betreut die Mitglieder in Fragen, die im Zusammenhang mit der Führung eines Campingplatzes auftreten und unterstützt den gegenseitigen Erfahrungsaustausch durch touristische Informationen. Er informiert seine Mitglieder über alle Angelegenheiten auf dem Gebiet des Campingwesens und setzt sich für dessen Förderung ein.
2. Der Verband soll mit zweckdienlichen Marketingmaßnahmen den Campingurlaub in Hessen weiterentwickeln.
3. Der Verband verfolgt nur ideelle Ziele und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
$ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede natürliche oder jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter einen Campingplatz betreibt.
2. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Vereinszwecke einzusetzen.
3. Bei Verlust der Unternehmereigenschaft wird ein ordentliches Mitglied als außerordentliches Mitglied weitergeführt, ohne dass es dazu eines Antrages bedarf.
4. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung; sie ist nur zum Schluss hluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein
6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschlaaß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von 1 Monat schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
7. Der Verein wird Mitglied im Bundesfachverband der Campingplatzunternehmer (VCD).
§ 4
Sonstige Mitgliedschaft
1. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen
gewählt werden, die sich um die Förderung der Verbandsziele besondere Verdiente
erworben haben. Sie stehen dem Vorstand mit beratender Stimme zur Verfügung.
2. 2. Der Verband kann Mitglied im Bundesverband der Campingplatzunternehmer
sein.
§ 5 Organe
Die Organe sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand diese mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens sechs Wochen vor dem Termin der nächsten Mitgliederversammlung anzukündigen. Anträge zur Tagesordnung aus den Kreisen der Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem Termin der nächsten Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle des Verbandes schriftlich zuzustellen. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als insgesamt drei Vollmachten vorweisen darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in §§ 9 und 10 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzen geleitet. Die Tagesordnung muss bei der Jahreshauptversammlung folgende Punkte enthalten
a) Jahresbericht,
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes.
c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
g) Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
4.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf Beisitzer. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem der fünf Beisitzer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
3. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer und einen oder mehrere Stellvertreter berufen. Der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall der/ein Stellvertreter, nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
4.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand
kann Beschlüsse auch durch schriftliche oder telefonische Zustimmung aller Vorstandsmitglieder
fassen. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten,
welches vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer, im Falle der schriftlichen
oder telefonischen Abstimmung von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 10. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung
§ 9 Die Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren.
2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzberatung des Vorstandes, einschließlich der Geschäftsführung; sie berichten darüber vor der Mitgliederversammlung.
§ 10 Änderungen der Satzung
Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen Mitgliedern.
§ 11 Auflösung des Verbandes und Anfall des Vereinsvermögens
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Hessischen Tourismusverband e.V. (HTV e. V.).
§11 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
1. Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen wurde.
2. Die Tätigkeit des Verbandes beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
VCH Geschäftstelle
Hauptstraße 34
D-34593 Knüllwald-Remsfeld,